Satzung

Satzung der Kirmesgesellschaft Elsen-Fürth gegr. 1924 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „Kirmesgesellschaft Elsen-Fürth gegr. 1924 e.V.“, nachfolgend Gesellschaft genannt. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Grevenbroich, in den Ortsteilen Elsen und Fürth, und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Die Gesellschaft verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Erhaltung des heimatlichen Brauchtums in allen Bereichen. Der Satzungszweck wird u. a. erreicht durch: – die Gestaltung des örtlichen und heimatlichen Brauchtums durch Festlichkeiten und Veranstaltungen – die Durchführung des Erntedank- und St. Martinsfestes – die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an die Brauchtumspflege – die Unterstützung von Kinder-, Jugend- und sozialen Einrichtungen in den Ortsteilen Elsen und Fürth. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Ausscheidende Mitglieder haben gegen die Gesellschaft keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Gesellschaftsvermögen. Die Satzungsämter der Gesellschaft werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

Die Gesellschaft besteht aus

 

– ordentlichen Mitgliedern

– außerordentlichen Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern / Ehrenpräsidenten

 

Ordentliche Mitgliedschaft Es wird unterschieden zwischen Mitgliedern von 6 bis 15 Jahren (ohne Stimm- und Wahlrecht) und Mitgliedern ab 16 Jahren (mit Stimm- und Wahlrecht).  Außerordentliche Mitglieder Außerordentliche Mitglieder sind Gesellschaftsmitglieder, die keinem Verein mehr angehören. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Ehrenmitgliedschaft Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Ernennung erfolgt mit einer würdigen Ehrung auf einer Gesellschaftsveranstaltung.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede männliche Person ab dem vollendeten 6. Lebensjahr werden, die die Aufgabenstellung der Gesellschaft fördern und unterstützen will. Gleiches gilt für weibliche Mitglieder in Tambourkorps und Musikzügen. Die Aufnahme erfolgt über die Mitgliedschaft in einem Verein. Durch die vom Verein einzureichende Mitgliederliste wird der Aufnahme zugestimmt.

 

Die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung beim geschäftsführenden Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung, Ordnungen, Bestimmungen, Richtlinien und Beschlüsse der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung an. Die Mitglieder sind zu einer ordnungsgemäßen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

 

§ 6 Aufnahme eines Vereins in die Gesellschaft

 

Der Antrag auf Aufnahme eines neuen Vereins in die Gesellschaft hat schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Der Antrag muss folgende Punkte enthalten: Name des Vereins und der Vorstandsmitglieder, Mitgliederliste, Anzahl der Mitglieder (mindestens 7). Über eine Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

– durch Austritt

– durch Ausschluss

– durch Tod

– durch Auflösung des Vereins

 

Der Austritt erfolgt durch eine Information des jeweiligen Vereins oder des Mitgliedes an den geschäftsführenden Vorstand. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft kann erfolgen – wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt

 

– bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung, Ordnungen oder Interessen der Gesellschaft

– wenn ein Mitglied wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Gesellschaft

– wenn ein Mitglied der Gesellschaft schädigt oder zu schädigen versucht.

 

Über den Ausschluss eines Vereins oder eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand. Bei Vereinsauflösung kann auf Antrag des Mitgliedes die ordentliche Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft gewandelt werden. Mit dem Austritt oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Gesellschaftseigene Gegenstände sind zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem ehemaligen Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge.

 

§ 8 Beiträge

 

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Delegiertenversammlung. Weiteres regelt die Beitragsordnung. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen, insbesondere auch über Stundung oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 9 Organe

 

Organe der Gesellschaft sind

– die Vollversammlung

– die Delegiertenversammlung

– der erweiterte Vorstand

– der Gesamtvorstand

– der geschäftsführende Vorstand

– sonstige Ausschüsse

 

Die Organversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen und vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

 

§ 10 Vollversammlung

 

Die Vollversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft. Sie ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.

 

Aufgaben:

Durchführung von Ehrungen

Beschluss einer Fusion mit einem anderen Verein

Auflösung der Gesellschaft

 

Die Einladung an die Vereine erfolgt vier Wochen vor Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand.

 

§ 11 Delegiertenversammlung

 

Der Delegiertenversammlung obliegt die Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand. Stimmberechtigt bei der Delegiertenversammlung sind alle Delegierten aus den Vereinen ab vollendetem 16. Lebensjahr. Jeder Verein hat 2 Delegiertenstimmen. Nur Anwesende sind stimmberechtigt. Die Delegiertenversammlung ist mindestens zweimal jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.  Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges einer anderen Person übertragen werden. Die Einladungen erfolgen schriftlich an die von den Vereinen gemeldeten Anschriften.

 

Aufgaben der Delegiertenversammlung:

Wahl eines Versammlungsleiters bei Neuwahlen

Entgegennahme des Kassenberichtes

Entlastung des Gesamtvorstandes

Beratung und Beschlussfassung von Satzungsänderungen

Beratung und Beschlussfassung der Beitragsordnung

Beratung und Beschlussfassung von Anträgen

Wahl des Gesamtvorstandes

Wahl der Kassenprüfer

Bildung von Ausschüssen Festsetzung des Beitrages

 

Zur Abwendung von Gefahren oder Verlusten zum Schaden der Gesellschaft ist der Vorstand verpflichtet, Beschlüsse der Delegiertenversammlung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu beanstanden. Erst nach erneuter Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung über den gleichen Beratungsgegenstand ist der Vorstand zur Durchführung des Beschlusses verpflichtet, soweit dies nicht den Bestimmungen des § 2 oder anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft. Die Einladung mit Tagesordnung wird vom geschäftsführenden Vorstand vier Wochen vor der Delegiertenversammlung zugestellt.

Nach Bekanntgabe der Tagungsordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim geschäftsführenden Vorstand bis sieben Tage vor der Delegiertenversammlung eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.

 

§ 12 Erweiterter Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Gesamtvorstandes sowie je einem Vertreter aus jedem Verein. Er wird nach Bedarf einberufen. Er dient der Kommunikation zwischen Vorstand und Vereinen sowie der Beratung von Beschlüssen und Anträgen. Die Versammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von vier Wochen eingeladen.

 

§ 13 Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus

 

– gewählten Mitgliedern

– berufenen Mitgliedern (ohne Stimmrecht)

 

Die gewählten Mitglieder sind

 

– der Präsident

– der Vizepräsident

– der Geschäftsführer

– der 2. Geschäftsführer

– der Kassierer

– der 2. Kassierer

– der Commandeur

– der Zugführer

– bis zu sechs Beisitzer

 

Die berufenen Mitglieder sind

 

– der Vorsitzende des Vereins „Förderverein der Kirmesgesellschaft Elsen-Fürth“

– der Klompenkönig

 

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf sachkundige Personen zur Beratung einladen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden und Aufgaben delegieren. Er erstellt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung eine Geschäftsordnung, die der Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Diese Geschäftsordnung regelt den Verkehr der Mitglieder untereinander und gegenüber den Organen der Gesellschaft. Zu seinen Versammlungen wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von vier Wochen eingeladen.

 

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus

 

– dem Präsidenten

– dem Vizepräsidenten

– dem Geschäftsführer

– dem 2. Geschäftsführer

– dem Kassierer

 

Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe teilnehmen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen reicht die Einladungsfrist von einem Tag.

 

§ 15 Ausschüsse

 

Für besondere Aufgabenstellungen können Ausschüsse eingesetzt werden. Die Leitung soll von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes wahrgenommen werden. Die Einladung erfolgt durch den Ausschussleiter mit einer Frist von einer Woche.

 

§ 16 Kassenprüfer

 

Die Prüfung der Finanzverwaltung und der Wirtschaftsführung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Insgesamt werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in unterschiedlichen Jahren. Eine direkte Wiederwahl ist nur einmal möglich. Kassenprüfer dürfen keine gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes oder eines Ausschusses sein. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Kassierers und des Gesamtvorstandes.

 

§ 17 Amtszeit der Organmitglieder

 

Die Amtszeit der Organmitglieder beträgt drei Jahre, sofern die Satzung nicht an anderer Stelle eine abweichende Regelung trifft. Scheidet ein Organmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung führt. Die nächste Delegiertenversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.

 

§ 18 Wahlen

 

Jedes Amt in der Gesellschaft beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung. Die Wahl in ein Amt setzt die Mitgliedschaft in einem Verein voraus. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes müssen volljährig sein, wenn sie das Amt antreten. Die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für drei Jahre gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt haben. Die Ämter-/Organfunktionen werden einzeln gewählt.

 

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig ob diese Wahl mehr oder weniger als drei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.

 

§ 19 Abstimmungsmehrheiten

 

Die Organe der Gesellschaft sind bei frist- und ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht. Einfache Beschlussfassung Alle Organe fassen die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für Wahlvorgänge.

Satzungsänderung Beschlüsse über die Änderung der Satzung fasst die Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zweckänderung Beschlüsse über die Änderung des Zweckes fasst die Delegiertenversammlung einstimmig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Auflösung der Gesellschaft Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft oder eine Fusion mit einem anderen Verein fasst die Vollversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

 

§ 20 Protokolle

 

Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Protokolle werden als Beschlussprotokolle geführt. Die Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern des entsprechenden Organs zuzustellen. Einwendungen gegen die Protokolle können schriftlich gegenüber dem Präsidenten binnen einer Frist von vier Wochen nach der Versammlung mit Begründung geltend gemacht werden. In diesem Fall ist das Protokoll bei der nächsten Organversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Das Protokoll einer Versammlung gilt als genehmigt, soweit nicht binnen der vorgenannten Fristen schriftlich Einwendungen erhoben wurden.

 

§ 21 Ordnungen

 

Die Gesellschaft gibt sich zur Regelung der internen Abläufe Ordnungen, die von der Delegiertenversammlung beschlossen werden. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Ordnungen den Mitgliedern über die Vereine bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

 

§ 22 Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz

 

Beauftragte der Gesellschaft und Vorstandsmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für die Gesellschaft entstanden sind. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in die Protokolle.

 

§ 23 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder in der Gesellschaft gespeichert, übermittelt und verändert.

 

Jedes Gesellschaftsmitglied hat das Recht auf

– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten

– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt

– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

 

Den Organen der Gesellschaft, allen Mitarbeitern oder sonst für die Gesellschaft Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Gesellschaft hinaus.

 

§ 24 Auflösung der Gesellschaft

 

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. Zu der Versammlung ist mindestens vier Wochen vorher in Textform einzuladen. Sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung der Gesellschaft oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an den Verein der Freunde und Förderer der Pfarrgemeinde St. Stephanus Elsen e.V. und an die Deutschordens Jugend- und Familienhilfe Elsen e.V., die es nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. Im Falle einer Fusion der Gesellschaft mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Auflösung an den neu entstehenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung im Vereinsregister in Kraft.

Grevenbroich-Elsen, 05. Juli 2016

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